§ 1 Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Beratungsbedingungen gelten für Verträge, deren Gegenstand die Erteilung von Rat, Auskünfte, Informationen
und Workshops durch den Auftragnehmer an den Auftraggeber bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung unternehmerischer
oder fachlicher Entscheidungen und Vorhaben, insbesondere in folgenden Bereichen ist:
- Generationenberatung (IHK)
- Testamentsvollstreckung (IHK)
- Unternehmenskäufe und -verkäufe, Nachfolgebegleitung
1.2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
§ 2 Vertragsgegenstand/Leistungsumfang
2.1. Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte, im Vertrag bezeichnete Beratungs- und Projekttätigkeit, nicht die Erzielung eines
bestimmten wirtschaftlichen Erfolges. Die Leistungen des Auftragnehmers sind erbracht, wenn die erforderlichen Analysen, die sich daraus
ergebenden Schlussfolgerungen und die Empfehlungen erarbeitet und gegenüber dem Auftraggeber erläutert sind. Unerheblich ist, ob oder
wann die Schlussfolgerungen bzw. Empfehlungen umgesetzt werden.
2.2. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer Auskunft über den Stand der Auftragsausführung zu erteilen bzw. nach
Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen durch einen schriftlichen Bericht, der den wesentlichen Inhalt von Ablauf und Ergebnis der
Beratung wiedergibt. Soll der Auftragnehmer einen umfassenden, schriftlichen Bericht, insbesondere zur Vorlage an Dritte erstellen, muss
dies gesondert vereinbart werden.
2.3. Der Auftragnehmer führt alle Arbeiten mit größter Sorgfalt und stets auf die individuelle Situation und die Bedürfnisse des Auftraggebers
bezogen durch.
2.4. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, in den Erhebungen und Analysen die Situation des Unternehmens im Hinblick auf die Fragestellung
richtig und vollständig wiederzugeben. Von Dritten oder vom Auftraggeber gelieferte Daten werden nur auf Plausibilität überprüft. Die aus
den Untersuchungen abzuleitenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen und nach anerkannten Regeln von
Wissenschaft und Praxis. Die Darstellung der Empfehlungen erfolgt in verständlicher und nachvollziehbarer Weise.
2.5. Soweit nicht anders vereinbart, kann der Auftragnehmer sich zur Auftragsausführung sachverständiger Unterauftragnehmer bedienen,
wobei er dem Auftraggeber stets unmittelbar verpflichtet bleibt. Der Auftragnehmer hat ausgebildete und mit den nötigen Fachkenntnissen versehene Mitarbeiter einzusetzen und diese bei der Auftragsausführung fortlaufend zu betreuen und zu kontrollieren. Im Übrigen
entscheidet er nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeiter er einsetzt oder austauscht.
§ 3 Leistungsänderungen
3.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Änderungsverlangen des Auftraggebers Rechnung zu tragen, sofern ihm dies im Rahmen
seiner betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung zumutbar ist.
3.2. Soweit sich die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die Realisierung der gewünschten Änderungen auf die Vertragsbedingungen
auswirken, insbesondere auf den Aufwand des Auftragnehmers oder den Zeitplan, vereinbaren die Parteien eine angemessene Anpassung der
Vertragsbedingungen, insbesondere Erhöhung der Vergütung und Verschiebung der Termine. Soweit nichts anderes vereinbart ist, führt der
Auftragnehmer in diesem Fall bis zur Vertragsanpassung die Arbeiten ohne Berücksichtigung der Änderungswünsche durch.
3.3. Ist eine umfangreiche Prüfung des Mehraufwandes notwendig, kann der Auftragnehmer eine gesonderte Beauftragung hierzu verlangen
3.4. Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gesprächsdokumentationen über
diesbezügliche Besprechungen oder den Projektsachstand werden dem gerecht, sofern sie von den Bevollmächtigten beider Seiten unterzeichnet
sind.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
4.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer nach Kräften zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur
ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen; insbesondere hat er alle für die Auftragsdurchführung
notwendigen oder bedeutsamen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
4.2. Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie
seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen.
§ 5 Vergütung / Zahlungsbedingungen / Aufrechnung
5.1. Das Entgelt für die Dienste des Auftragnehmers wird nach dem in der Auftragsbestätigung vereinbarten Honorar abgerechnet. Ein nur im
Erfolgsfall zuzahlendes Honorar ist ausgeschlossen, es sei denn, es wurde in schriftlicher Form mit dem Auftraggeber separat vereinbart.
5.2 Alle Forderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind nach 10 Tagen ohne Abzüge zahlbar. Die gesetzliche
Umsatzsteuer ist allen Preisangaben hinzuzurechnen und in den Rechnungen gesondert auszuweisen.
5.3. Mehrere Auftraggeber (natürliche und/oder juristische Personen) haften gesamtschuldnerisch.
5.4. Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig
festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen zulässig.
§ 6 Mängelbeseitigung
6.1. Soweit die Leistungen nachbesserungsfähig sind, wird der Auftragnehmer etwaige von ihm zu vertretende Mängel beseitigen, soweit ihm
das mit einem angemessenen Aufwand möglich ist. Der Auftraggeber hat etwaige Mängel unverzüglich schriftlich zu benennen, spätestens
jedoch innerhalb von 1 Monat nach Leistungserbringung.
6.2. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Auftraggeber auch Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages
verlangen. lst der Auftrag von einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen erteilt worden, so kann der Auftraggeber die Rückgängigmachung des Vertrages nur verlangen, wenn die erbrachte Leistung
wegen Fehlschlagens der Nachbesserung für ihn ohne Interesse ist. Für darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche gilt § 7.
§ 7 Haftung
7.1. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für die von ihm bzw. seinen Organen oder leitenden
Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden. Der vorstehende Gewährleistungsausschluss erstreckt sich nicht auf eine
Haftung für zu vertretende Schäden des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Dem Verschulden und der Pflichtverletzung des
Auftragnehmers steht diejenige eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.
7.2. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit besteht im Übrigen nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall sowie
bei Vorsatz und Fahrlässigkeit solcher Erfüllungsgehilfen, die keine leitenden Angestellten sind, haftet der Auftragnehmer nur in Höhe des
typischerweise, unter Berücksichtigung aller maßgeblichen und erkennbaren Umstände voraussehbaren Schadens. Für einen einzelnen
Schadensfall ist sie auf die Höhe des vereinbarten Honorars begrenzt. Als einzelner Schadensfall gilt die Summe der Schadensersatzansprüche aller Anspruchsberechtigen, die sich aus einer Einzelnen, zeitlich zusammenhängend erbrachten, abgrenzbaren und insoweit
einheitliche Leistung ergibt. Bei Vorhersehbarkeit eines wesentlich höheren Schadensrisikos ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem
Auftraggeber eine höhere Haftungssumme anzubieten, wobei er seine Vergütung entsprechend anpassen kann. Der Auftragnehmer
haftet nicht für die unsachgemäße Anwendung oder Umsetzung der im Rahmen der Leistungen oder in den Arbeitsunterlagen
enthaltenen Empfehlungen durch den Auftraggeber.
7.3. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer verjähren in 2 Jahren ab Anspruchsentstehung und
Kenntnisnahme bzw. Erkennen. Die Verkürzung der Verjährung gilt nicht in Fällen von Vorsatz oder Arglist.
§ 8 Schutz des geistigen Eigentums
8.1. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags vom Auftragnehmer gefertigten Berichte, Organisationspläne,
Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwandt und nicht ohne ausdrückliche
Zustimmung im Einzelfall vervielfältigt, bearbeitet, übersetzt, nachgedruckt, weitergegeben oder verbreitet werden. Die Nutzung der
erbrachten Beratungsleistungen für mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
8.2 Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt der Auftragnehmer Urheber. Der Auftraggeber erhält in diesen Fällen das nur
durch Absatz 1 Satz 1 eingeschränkte, im Übrigen zeitlich und örtlich unbeschränkte, unwiderrufliche, ausschließlichem und nicht
übertragbarem Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen.
§ 9 Treuepflicht
9.1 Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie informieren sich unverzüglich wechselseitig über alle Umstände, die im
Verlauf der Projektausführung auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können.
9.2. Zu unterlassen ist insbesondere die Einstellung oder sonstige Beschäftigung von Mitarbeitern oder ehemaligen Mitarbeitern, die im
Rahmen der Auftragsdurchführung tätig sind oder waren, vor Ablauf von zwölf Monaten nach Beendigung derZusammenarbeit.
9.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, ihm zur Kenntnis gelangte Kündigungs- oder Veränderungsabsichten von zur Durchführung des
Auftrags eingesetzten Mitarbeitern des Auftragnehmers diesen unverzüglich mitzuteilen.
§ 10 Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweilige Partei, die
Erfüllung ihrer Leistung, um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen
Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Die Parteien teilen sich
gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.
§ 11 Kündigung
11.1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann der Auftrag mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur
außerordentlichen Kündigung bleibt unbenommen.
11.2. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 12 Zurückbehaltungsrecht/Aufbewahrung von Unterlagen
12.1. Bis zur vollständigen Begleichung seiner Forderungen hat der Auftragnehmer an den ihm überlassenen Unterlagen ein
Zurückbehaltungsrecht, dessen Ausübung aber treuwidrig ist, wenn die Zurückbehaltung dem Auftraggeber einen unverhältnismäßig hohen,
bei Abwägung beider Interessen nicht zu rechtfertigenden Schaden zufügen würde.
12.2. Nach Ausgleich seiner Ansprüche aus dem Vertrag hat der Auftragnehmer alle Unterlagen herauszugeben, die der Auftraggeber oder ein
Dritter ihm aus Anlass der Auftragsausführung übergeben hat. Dies gilt nicht Für Unterlagen, die in Folgeprojekten zur Anwendung kommen
können, für den Schriftwechsel zwischen den Parteien und für einfache Abschriften der im Rahmen des Auftrags gefertigten Berichte,
Organisationspläne, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen etc., sofern der Auftraggeber die Originale erhalten hat.
12.3. Die Pflicht des Auftragnehmers zur Aufbewahrung der Unterlagen erlischt sechs Monate nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung
zur Abholung, im Übrigen drei Jahre, bei gem. § 13. 1. zurückbehaltenen Unterlagen fünf Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
§ 13 Verschwiegenheitserklärung
Der Informationsgeber und der Informationsempfänger schließen eine Vertraulichkeitsvereinbarung in Bezug auf Überlassung von Dokumenten
und Aussagen zu begleitenden Beratungsleistungen auf Basis der Allgemeinen Beratungsbedingungen des Informationsnehmers. Diese
Informationen müssen streng vertraulich behandelt werden und dürfen nur nach besonderer und schriftlicher Gestattung durch den oder die
Informationsgeber und nur nach Maßgabe dieser Vereinbarung – egal in welcher Form – an Dritte mitgeteilt werden. Der Abschluss dieser
Verschwiegenheitserklärung ist Voraussetzung für die Übermittlung der vertraulichen Informationen zwischen den Parteien.
13.1 Vertrauliche Informationen
Alle nicht offenkundigen Informationen und Materialien, die dem Informationsempfänger, seinen Beratern und Gutachtern im Rahmen der
Vereinbarung vom Informationsgeber anvertraut wurden oder zur Kenntnis gelangt sind und die nach dem bekundeten oder erkennbaren
Willen des Informationsgebers geheim gehalten werden sollen, sind vertrauliche Informationen, unabhängig davon, ob sie in schriftlicher,
mündlicher oder anderweitiger Form sind, ob sie als geheim gekennzeichnet wurden, ob sie vor oder nach dem Inkrafttreten dieser
Vereinbarung dem Informationsempfänger zur Verfügung gestellt wurden beziehungsweise zur Kenntnis gelangt sind, und unabhängig davon,
auf welche Art und Weise dies geschehen ist.
13.2 Vertrauliche Informationen umfassen auch alle dem Informationsempfänger von dem Informationsgeber mitgeteilten Informationen, die
von einem Dritten z. B. Steuerberater, Rechtsanawalt, Notar, Geldinstitute; gegenüber dem Informationsgeber offenbart wurden und aufgrund
von einer Geheimhaltungsvereinbarung zwischen dem Informationsgeber und dem Dritten geschützt sind. Berechtigte Personen sind der
Informationsempfänger, dessen Organe und Mitarbeiter. Berechtigte Personen sind ferner beruflich oder vertraglich zur Verschwiegenheit
verpflichtete Berater.
13.3 Eine Information gilt nicht als vertraulich, wenn sie zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch den Informationsempfänger bereits
öffentlich bekannt war oder mit Zustimmung vom Informationsgeber öffentlich bekannt wurde.
§ 14 Schlussbestimmungen
14.1 Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser
Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden, oder für den Fall, dass diese Vereinbarung unbeabsichtigte Lücken enthält,
wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt
eine solche wirksame Bestimmung, wie sie die Parteien unter Berücksichtigung des Zwecks dieser Vereinbarung vereinbart hätten, wenn
ihnen beim Abschluss dieser Vereinbarung die Unwirksamkeit oder das Fehlen der betreffenden Bestimmung bewusst gewesen wäre.
14.2 Die Vereinbarung unterliegt ausschließlich materiellem Sachrecht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der Regeln des
internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen, soweit sie zu einer Anwendung ausländischen Sachrechts führen würde.
14.3 Schiedsvereinbarung: Die Parteien sind sich darüber einig, dass etwaige Meinungsverschiedenheiten oder Inhalt und Wirkung dieser
Vereinbarung in erster Linie in freundlichem und gegenseitigem Einvernehmen zu regeln sind. Ist dies nicht möglich, werden alle
Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung oder ihre Gültigkeit ergeben, nach der Schiedsgerichtsordnung
der deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs endgültig entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern, von denen der Vorsitzende des Schiedsgerichts die Befähigung zum Richteramt
besitzen muss. Die Verfahrenssprache ist Deutsch. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Villingen-Schwenningen. Die Verfahrenssprache ist
deutsch.
14.4 Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auftragnehmer dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung abgetreten werden.
14.5 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern der Auftrag von einem Unternehmer,
einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt wurde.